Autor: Martin Doubrava, Datum: 09. 2. 2016

Ausstellung einer Apostille in Tschechien

Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation

Es ist schon lange bekannt, dass die Tschechische Republik dem Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation beigetreten ist. (Das Haager Abkommen ist ab 16.03.1999 für Tschechische Republik in Kraft getreten).

Dadurch ist die Notwendigkeit der "Superlegalisierung" deutscher Urkunden durch die tschechische Botschaft zur Vorlage bei den tschechischen Behörden entfallen. Die Beglaubigung der deutschen Urkunden zur Vorlage bei den tschechischen Justiz- und Verwaltungsbehörden bedarf nur noch der Ausstellung einer Apostille folgender Behörden, die wir für Sie sicher bald besorgen können:

BUND

  1. Urkunden aller Bundesbehörden und –geriche (außer den unter Buchstabe b erwähnten Urkunden)
    1. Bundesverwaltungsamt in Köln
  2. Urkunden des Bundespatentsgerichts und des Deutschen Patentamtes
    1. Präsident des Deutschen Patentamtes München

Länder

  1. Urkunden der Justizverwaltungs-behörden, der ordentlichen Gerichte (Zivil- und Strafgerichte) und der Notare

    1. Ministerien (Senatoren) für Justiz sowie Land- bzw. Amtsgerichtspräsidenten

  2. Urkunden aller Verwaltungsbehörden (außer Justizverwaltungsbehörden)

    1. Ministerien (Senatoren) für Inneres, Regierungspräsidenten und Landes-verwaltungsamt (nur im Thüringen)

  3. Urkunden der anderen als der ordentlichen Gericht (Vgl. Buchstabe a)

    1. Ministerien (Senatoren) für Inneres, Regierungspräsidenten, Ministerien (Senatoren) für Justiz, Land- bzw. Amts-gerichtspräsidenten

Zur Anerkennung der Dokumente in der Bundesrepublik Deutschland wird die Apostille der folgenden tschechischen Behörden genügen:

  1. Urkunden der Justizbehörden und der Notare

Justizministerium (Vyšehradská 16,  120 00 Praha 2)

 


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