Autor: Martin Doubrava, Datum: 03. 4. 2020
Verkehrsrecht in Tschechien
Bußgeldverfahren und Verstöße gegen Verkehrsregeln in Tschechien
Die Ahnung von Verkehrsverstößen, insbesondere die Bemessung von Verwarnungen, Bußgeldern und ggf. Strafen sowie die Einleitung von Verwaltungsverfahren richten sich nach dem tschechischen Straßenverkehrsgesetz (Pravidla silnicniho provozu), dem Gesetz über Übertretungen (Prestupkovy zákon) (vergleichbar mit Ordnungswidrigkeiten) und ggf. demStrafgesetzbuch (trestní zákon),
Die Verantwortlichkeit (Haftung) für Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften liegt immer beim Fahrer, gegebenenfalls beim Halter (Betreiber) des Fahrzeuges, so daß sich der Eigentümer (z.B. eine Autovermietung oder Leasinggesellschaft) durch einfache Benennung des Fahrers von der Haftung befreien kann.
Bezüglich des Führens von Fahrzeugen (nota bene auch Fahrräder!!) gilt in der Tschechischen Republik eine sogenannte Null Toleranz Regel, d.h. der Fahrer darf niemals Fahrzeuge unter Alkoholeinfluß führen.
Soweit es um die Sanktionierung von sog. Alkoholfahrten geht, so sieht die tschechische Gesetzgebung vor, dass ab einer Blutalkoholkonzentration ab 1 Promille die Tat als Straftat verfolgt wird. Unterhalb 1 Promille wird die Tat als Übertretung im sog. Verwaltungsverfahren verfolgt. Falls der Fahrer ein Kraftfahrzeug unter Einfluß eines anderen die Fahruntüchtigkeit verursachenden Mittels als Alkohol führt (z.B. Drogen), dann muß nicht nur die Art des Betäubungsmittels festgestellt werden, aber auch der Grad der Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch dieses Mittel. Die alleinige Feststellung, dass der Fahrzeugführer während des Führens des Kraftfahrzeuges überhaupt unter Einfluß eines Betäubungsmittels stand, ist rechtlich nicht ausreichend.
Jede Polizeistreife ist bei einer Verkehrskontrolle - auch ohne besonderen Anlaß - verpflichtet, bei dem kontrollierten Fahrer einen Alkoholtest durchzuführen.
Übertretungen (Ordnungswidrigkeiten) sowohl von tschechischen als auch von ausländischen Fahrern können, soweit es eine Geldbuße bis zu 5.000,00 CZK angeht, von der Polizei direkt an Ort und Stelle mit einer sogenannten „Blockbuße“ geahndet werden.
Soweit es um eine höhere Geldbuße als 5.000,00 CZK angeht, dann kann die Polizei lediglich eine Sicherheitsleistung verlangen und die Verkehrsübertretung wird dann von der Verwaltungsbehörde im sogenannten Verwaltungsverfahren verfolgt. Hier ist dann die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt geboten, der mit erfolgreichen Einwendungen gegen Verfahrensfehler die Möglichkeit hat, das Verfahren einzustellen oder zumindest eine Reduzierung der Geldbuße zu erreichen.
Falls der Fahrer an Ort und Stelle (anläßlich der Verkehrskontrolle) die Zahlung einer Geldbuße im Blockverfahren, so wird auch dieser Verstoß nachfolgend im Verwaltungsverfahren verfolgt und bedauerlicherweise gilt hier das Rechtsinstitut der Verjährungsunterbrechung im Falle eines Versuchs der Verzögerung des Verfahrens. Es wird daher nur in Ausnahmefällen möglich sein, die sog. Verfolgungsverjährung einzuwenden. Allerdings besteht auch hier die Möglichkeit, eine Verfahrenseinstellung oder eine Reduzierung der Geldbuße zu erreichen.
Seit dem 01.01.2009 gilt in der Tschechischen Republik eine neue Regelung bezüglich der Benachrichtigung der Polizei nach Verkehrsunfällen. Danach sind die Unfallbeteiligten verpflichtet, die Polizei zu rufen in folgenden Fällen:
- bei Unfällen mit Personenschäden,
- bei Sachschäden von mehr als 100.000 CZK
- bei Schäden am Eigentum Dritter (z. B. geparkten Fahrzeugen), Sachschäden an Straßeneinrichtungen (wie Verkehrsschilder, Leitplanken etc.), Schäden an öffentlichen Versorgungseinrichtungen
- und letztlich bei Vorliegen einer ungeklärten Schuldfrage.
Die Nichtbenachrichtigung der Polizei bei einem Verkehrsunfall mit einem dem ersten Anschein nach geringen Schaden (unter 100.000,00 CZK), kann, wenn sich doch ein höherer Schaden herausstellt, dazu führen, dass die Versicherer dies als Anlaß nehmen, die Entschädigungsleistung des Berechtigten zu kürzen.
Die Ahndung von Verkehrsverstößen mittel der Blockbuße droht dem ausländischen Fahrzeugführer auch dann, wenn die tschechischen Vorschriften von den Vorschriften des Landes in dem das Fahrzeug des (ausländischen) Fahrers zugelassen ist, abweichen.
Ausländische Fahrzeuge müssen den in Tschechien geltenden Vorschriften entsprechen bzw. die erforderliche Ausrüstung an Bord haben, dies gilt z.B. für:
- ein Satz Ersatzglühbirnen
- ein Erste Hilfe Set (noch mit gültiger Haltbarkeit)
- Winterreifen vom 01.11. bis 31.03.
- eine Warnweste.