Autor: Martin Doubrava, Datum: 03. 4. 2020
Strafrecht in Tschechien: Berufung im Rahmen des Strafverfahrens,
Strafrecht in Tschechien: Berufung im Rahmen des Strafverfahrens,
Gegen das Strafurteil kann Berufung eingelegt werden. Folgende Verfahrensteilnehmer können das Urteil anfechten:
- Staatsanwalt wegen Unrichtigkeit eines Urteilsspruchs
- Beklagter wegen Unrichtigkeit eines ihn direkt treffenden Urteilsspruchs
- Verfahrensteilnehmer wegen Unrichtigkeit eines Urteilsspruchs über Beschlagnahme einer Sache
- Beschädigter, der einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machte, wegen Unrichtigkeit des Urteilsspruchs über Schadensersatz
Person, die berechtigt ist, das Urteil wegen Unrichtigkeit eines Urteilsspruchs anzufechten, kann dieses auch deshalb anfechten, weil ein solcher Urteilsspruch nicht ausgesprochen wurde sowie wegen Verletzung einer Bestimmung über das dem Urteil vorausgehende Verfahren, soweit diese Verletzung die Folge haben kann, dass der Urteilsspruch falsch ist oder fehlt.
Nur der Staatsanwalt kann das Urteil zu Lasten des Beklagten anfechten; nur soweit es sich um die Verpflichtung zum Schadensersatz handelt, hat dieses Recht auch der Beschädigte, der den Anspruch auf Schadensersatz geltend machte.
Zu Gunsten des Beklagten können das Urteil durch Berufung neben dem Beklagten und Staatsanwalt auch die Angehörigen des Beklagten in direkter Linie, seine Geschwister, Adoptiveltern, Adoptivkind, Ehemann und Lebensgefährte anfechten. Der Staatsanwalt kann dies auch gegen den Willen des Beklagten tun. Wird dem Beklagten die Geschäftsfähigkeit aberkannt, bzw. wird seine Geschäftsfähigkeit beschränkt, kann auch gegen den Willen des Beklagten für ihn zu seinen Gunsten die Berufung auch von seinem gesetzlichen Vertreter und Anwalt eingelegt werden.
Die Berufung wird bei demjenigen Gericht eingelegt, gegen dessen Urteil sie gerichtet wird (Kreisgericht ) und zwar binnen von acht Tagen nach der Zustellung einer Kopie des Urteils.
Die Berufung muss im Laufe der oben genannten Frist, bzw. in einer Nachfrist eingelegt werden, festgelegt hierzu von dem Senatsvorsitzenden des erstinstanzlichen Gerichtes, und zwar gemäß § 251 der Strafordnung mit einer solchen Begründung, damit klar ersichtlich ist, in welchen Teilen das Urteil angefochten wird und welche Mängel dem Urteil oder dem dem Urteil vorausgehenden Verfahren vorgeworfen werden.
Der Staatsanwalt ist verpflichtet, in der Berufung anzugeben, ob er diese (auch wenn nur partiell) zu Gunsten oder zu Last des Beklagten einreicht. Die Berufung kann auch mit neuen Sachverhalten und Beweisen gestützt werden. Über eine Berufung gegen das Urteil des Kreisgerichtes beschließt das übergeordnete Kreisgericht - Kreisgericht in Prag. Eine Berufung kann nicht von denjenigen eingelegt werden, die auf diese verzichtet haben