Autor: Martin Doubrava, Datum: 22. 1. 2016

Durchführung der Vollstreckung in Tschechien

Gerichtsbarkeit und Vollstreckung

Gerichtswesen

Das Gerichtswesen der Tschechischen Republik wird vom Ver­fassungs­gericht in Brünn und den allgemeinen Gerichten gebildet.

Dem Verfassungsgericht obliegt der Schutz der Verfassung. Seine Gerichtsbarkeit und sachliche Zuständigkeit ist in Art. 87 der Verfassung festge­legt.

Das höchste Rechtsprechungsorgan ist der Oberste Gerichtshof, ebenfalls mit Sitz in Brünn. Er entscheidet über außeror­dentliche Rechtsbehelfe in Sachen, in denen als zweite In­stanz ein Obergericht entschieden hat. Ferner nimmt er Stellung zur Auslegung von Rechtsvorschriften. In festgelegten Fäl­len entscheidet der Oberste Gerichtshof über die Anerken­nung und Vollstrec­kung von Entscheidungen ausländischer Ge­richte und Schiedssprüche.

Die Verfassung der Tschechischen Republik sieht auch die Errichtung eines Obersten Verwaltungsgerichts vor, das jedoch bisher noch nicht eingerichtet wurde. Die Verwal­tungsgerichtsbarkeit wird derzeit von den allgemeinen Ge­richten wahrgenommen.

Das System der allgemeinen Gerichte beginnt auf der ersten Stufe mit den Kreisgerichten, die als Gerichte erster In­stanz in allen Sachen zuständig sind, die das Gesetz nicht einem Bezirksgericht zuweist. Auf dem Gebiet der Hauptstadt Prag werden die Aufgaben der Kreisgerichte von den Stadtbe­zirksgerichten wahrgenommen, deren Bezirk der Verwal­tungs­aufteilung der Stadt in die einzelnen Stadtbezirke ent­spricht. Die territoriale Zuständigkeit der Kreisgerichte entspricht grundsätzlich der Zuständigkeit der Kreisbehör­den der staatlichen Verwaltung, wobei die Kreise keine Selbstverwaltungseinheiten mehr darstellen. Dies sind jetzt die Städte und Gemeinden.

Die zweite Stufe des Gerichtswesens stellen die Bezirksge­richte dar. Sie wirken als Berufungsgerichte in Sachen, in denen erstinstanzlich ein Kreisgericht entschieden hat. In erster Instanz sind die Bezirksgerichte für solche Angele­genheiten sachlich zuständig, die das Gesetz ausdrücklich den Bezirksgerichten zuweist.

Die dritte Stufe des Gerichtswesens bilden die Obergerichte in Prag und Olmütz.

Die Obergerichte sind als Gerichte zweiter Instanz funktio­nell zuständig für Entscheidungen in Berufungsverfahren in Sachen, in denen in erster Instanz ein Bezirksgericht ent­schied. Ferner entscheiden sie über außer­ordentliche Rechtsbehelfe (Berufung gegen eine Entscheidung eines Be­zirksgerichts). Den Obergerichten obliegt ferner die Stel­lungnahme zur Auslegung des Gesetzes und anderer Rechtsvor­schriften in Bezug auf Entscheidungen von Gerichten in ih­rem Zuständigkeitsbereich.

Rechtsgrundlagen für die Geltendmachung eines ausländi­schen Titels in der Tschechischen Republik

Multilaterale Abkommen

Die Tschechische Republik ist an folgende noch von der Föderation geschlossenen multilateralen Abkommen gebunden:

  • Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Voll­streckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2.10.1973
  • UN-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unter­haltsansprü­chen im Ausland vom 20.6.1956
  • CMR-Übereinkommen über den Frachtvertrag im interna­tionalen Stra­ßengüterverkehr vom 19.5.1956
  • COTIF-Übereinkommen über den internationalen Eisen­bahnverkehr vom 9.5.1980
  • UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Voll­streckung auslän­discher Schiedssprüche vom 10.6.1958
  • Genfer Europäisches Übereinkommen über die internatio­nale Handels­schiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961
  • Abkommen über die Anerkennung von Scheidungen und der Aufhe­bung der ehelichen Lebensgemeinschaft, Haager-Ehescheidungsab­kommen
  • Haager-Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außer­gerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zi­vil- und Handelssachen vom 15.11.1965 und
  • Haager-Übereinkommen über den Zivilprozeß vom 1.3.1954

Bilaterale Rechtshilfeabkommen

Zwischen der Tschechischen Republik und der Bundesrepu­blik Deutschland bestehen derzeit keine bilateralen Ab­kommen, die die gegenseitige Anerkennung und Voll­streckung von gerichtlichen En­scheidungen zum Gegenstand haben.

Die Anerkennung und Vollstreckung einer deutschen Ent­scheidung in der Tschechischen Republik regelt sich somit nach dem Gesetz über das internationale Privat- und Pro­zeßrecht Nr. 97/1963 S.b. in der Fas­sung der späteren No­vellen.

Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes können in der Tschechi­schen Republik Entscheidungen von Justizbehörden anerkannt und vollstreckt werden, die privatrechtliche Streitigkeiten zum Gegenstand haben und aus einer bürger­lich-rechtlichen, familien-, arbeits- oder handelsrecht­lichen Beziehung resultieren. Unter dem Begriff "Justizbehörden" fallen dabei nicht nur Gerichte, sondern auch andere Behörden, soweit diese nach dem Recht des Entscheidungsstaates für solche Entscheidungen zuständig sind, die in der Tschechischen Republik den allgemeinen Gerichten übertragen sind.

Voraussetzung für die Anerkennung und Vollstreckung einer ausländi­schen Entscheidung in der Tschechischen Republik ist zunächst die Bestätigung des ausländischen Gerichts bzw. der ausländischen Behörde, daß die Entscheidung nach dessen Recht rechtskräftig wurde. Daneben ist einer aus­ländischen Entscheidung dann die Aner­kennung zu versagen, wenn einer der nachfolgenden Gründe vorliegt:

  • Der Anerkennung steht die ausschließliche Gerichtsbar­keit der tschechischen Behörden entgegen oder das Ver­fahren könnte vor einer Behörde des ausländischen Staa­tes geführt werden, wenn die Bestimmungen über die Zu­ständigkeit der Gerichte der Tschechi­schen Republik auf die Beurteilung der Gerichtsbarkeit der auslän­dischen Behörden angewandt worden wären.
  • In demselben Rechtsverhältnis wurde eine rechtskräfti­ge Entschei­dung von einer Behörde der Tschechischen Re­publik gefällt oder es wurde eine rechtskräftige Ent­scheidung einer ausländischen Behörde in der Tschechi­schen Republik anerkannt
  • Dem Verfahrensbeteiligten gegen den die Entscheidung anerkannt werden soll, wurde durch das Vorgehen der ausländischen Behörde die Möglichkeit genommen, sich ordentlich am Verfahren zu beteili­gen, insbesondere wurden ihm die Ladungen oder anderen verfah­renseinlei­tenden Schriftstücke nicht zu eigenen Händen zugestellt oder dem Gegner wurde der Antrag auf Verfahrenseröff­nung nicht zu eigenen Händen zugestellt.
  • Die Anerkennung (Vollstreckung) der ausländischen Ent­scheidung würde der öffentlichen Ordnung der Tschechi­schen Republik wider­sprechen.
  • Es ist die Gegenseitigkeit nicht verbürgt, wobei die Ge­genseitigkeit nicht verlangt wird, wenn die ausländi­sche Entscheidung nicht gegen einen Bürger der Tsche­chischen Republik oder eine inländi­sche juristische Person gerichtet ist.

Die Gegenseitigkeit muß sich hierbei nicht aus einem internationalen Vertrag ergeben. Es genügt, wenn der tatsächliche Zustand in dem ent­sprechenden ausländi­schen Staat festgestellt werden kann. Das für die Aner­kennung zuständige Gericht kann vom tschechischen Ju­stizministe­rium eine Erklärung über die Verbürgung der Gegenseitigkeit hinsichtlich des betroffenen ausländi­schen Staates verlangen. Die Erklärung gibt das Justiz­ministerium sodann im Zusammenwirken mit dem Ministeri­um für auswärtige Angelegenheiten ab, wobei diese Er­klärung sodann für das anrufende Gericht verbindlich ist.

Im Verhältnis zu der Bundesrepublik Deutschland ist die Ge­genseitigkeit bislang nicht allgemein verbürgt. Die Aner­kennung und Vollstreckung eines solchen Titels außerhalb der oben genannten multilateralen Über­einkommen hängt dem­nach davon ab, ob das im Einzelfall angerufene tschechische Gericht von einer Gegenseitigkeit ausgeht bzw. nach ent­sprechender Anfrage das zuständige Ministerium eine Erklä­rung über die bestehende Gegenseitigkeit erteilt.

Das Verfahren der Anerkennung

Sofern es sich um die Anerkennung einer ausländischen Ent­scheidung in Vermögensangelegenheiten handelt, wird darüber kein besonderes Ver­fahren geführt und auch keine besondere Entscheidung erlassen. Die Anerkennung erfolgt vielmehr da­durch, daß die Entscheidung von der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik im Rahmen des Ver­fahrens, das vor dieser Behörde anhängig ist, berücksichtigt wird.

Betrifft das vor dem tschechischen Gericht an­hängige Ver­fahren die Anordnung der Zwangsvollstreckung und liegt ihr ein ausländischer Titel zugrunde, so erfolgt auch insoweit die Anerkennung der Entscheidung ohne eine besondere Vollstreckbarkeits­erklärung. Allein dadurch, daß das Gericht die Zwangs­voll­streckung anordnet, bringt es die Aner­kennung der ausländischen Entscheidung zum Aus­druck. In der Begrün­dung der Entscheidung über die Anord­nung der Zwangsvollstreckung hat das Gericht jedoch die Gründe für die Anerkennung darzu­legen.

Ausländische Entscheidungen in nicht vermögensrechtlichen Angelegen­heiten werden aner­kannt, wenn die hierzu im Gesetz über das internationale Privat- und Prozeßrecht genannten Bedingungen erfüllt sind, sofern eine zwischenstaatliche Vereinbarung nichts anderes festlegt.

Durchführung der Vollstreckung

Die Vollstreckbarkeit von in der Tschechischen Republik verkündeten Entscheidungen wird nach dem inländischen Recht beurteilt, die Voll­streckbarkeit von ausländischen Ent­scheidungen bestimmt sich nach dem Recht des Urteilsstaa­tes.

Nach dem Recht der Tschechischen Republik wird ein Ge­richtsurteil voll­streckbar, sobald die darin festgelegte Leistungsfrist abgelaufen ist. Diese beträgt in der Regel drei Tage und beginnt mit dem Tag der Rechtskraft des Urteils. Das Gericht kann jedoch im Urteil dessen vorläufige Voll­streck­barkeit anordnen, wenn dem Berechtigten anderenfalls ein erheblicher Schaden entstehen würde. In einem solchen Falle wird das Urteil nach Ablauf der Leistungsfrist, die insoweit mit der Urteilsverkündung beginnt, vollstreckbar, ohne daß die Rechtskraft des Urteils abgewartet werden müßte.

Für die Anordnung der Vollstreckung der Entscheidung und ihre Durch­führung sind die allgemeinen Gerichte zuständig, wobei sich die örtliche Zuständigkeit bei natürlichen Personen nach dem Wohnsitz bzw. Aufent­halt und bei den juristischen Per­sonen nach dem Sitz bzw. Ort des Ver­mögens richtet.

Die Vollstreckung einer Entscheidung, die auf Zahlung ge­richtet ist, kann auf folgende Arten durchgeführt werden:

  • durch Lohnpfändung
  • durch Zuweisung einer Forderung
  • durch Zwangsversteigerung beweglicher Sachen
  • durch Zwangsversteigerung einer Liegenschaft.

Die Vollstreckung einer anderen Pflicht als den Ausgleich einer Geld­forderung erfolgt

  • durch Räumung
  • durch Wegnahme der Sache
  • durch Teilung einer gemeinsamen Sache
  • durch ersatzweise Auführung von Arbeiten und Leistungen auf Kosten des

Für das Verfahren über die Anordnung der Zwangsvoll­streckung herrscht kein Anwaltszwang, so daß sich ein aus­ländischer Gläubiger auch selbst bzw. über seinen Anwalt an das zuständige tschechische Gericht wenden kann. Im letzte­ren Falle ist die Vorlage einer Vollmacht erforderlich. Die Kosten des Verfahrens und die Gebühren der Rechtsanwälte richten sich nach der tschechischen ZPO bzw. der dortigen Gebührenordnung für Rechtsanwälte.

Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen

  1. Autonomes Recht der Tschechischen Republik
    1. Die Rechtsordnung der Tschechischen Republik geht von dem Grundsatz aus, daß ein Schiedsspruch die Wirkungen einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung hat und ebenso voll­streck­bar ist. Das betrifft sowohl in der Tschechischen Re­publik er­lassene Schiedssprüche als auch die Vollstreckung von ausländi­schen Schiedssprüchen in der Tschechischen Re­publik, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
    2. Die Vollstreckung der Schiedssprüche in Streitigkeiten zwi­schen inländi­schen Parteien und in Streitigkeiten mit in­ternationalem Bezug ist im Gesetz über Schieds­verfahren und die Vollstreckung von Schiedssprüchen (Nr. 216/1994 Slg.) geregelt.
    3. Der Schiedsspruch wird rechtskräftig, wenn seine schriftli­che Ausferti­gung den Parteien zugestellt wurde. Für die Vollstrec­kung der Entschei­dung ist erforderlich, daß die schriftliche Ausfertigung des Schieds­spruchs mit einer Rechtskraftklausel versehen ist. Diese Rechtskraftklau­sel ist von dem Schiedsge­richt anzubringen, vor dem das Schiedsverfah­ren geführt wurde. Im Falle, daß das Schieds­verfahren vor Schiedsrich­tern außer­halb eines ständigen Schiedsgerichts durchgeführt wurde, bringt das Schiedsgericht die Rechtskraftklausel auf dem Schiedsspruch an. Die ständigen Schiedsgerichte haben die mit Rechts­kraftklausel ver­sehenen Schiedssprüche zusammen mit den den Verlauf des Verfahrens nachweisenden Urkunden für eine Zeit von 20 Jahren ab dem Schieds­spruch gerechnet, aufzubewah­ren. Einen in einem Schiedsverfahren außerhalb eines stän­digen Schiedsgerichts erlassenen Schiedsspruch, der mit der Rechts­kraftklausel versehen ist, hat das Schiedsgericht zusammen mit den den Verlauf des Verfahrens nachweisenden Ur­kunden dem Kreisgericht, in dessen Be­zirk der Schiedsspruch erlassen worden ist, in Verwahrung zu geben. Das Gesetz bestimmt hierfür eine Frist von dreißig Tagen ab Rechtskraft des Schieds­spruchs.
    4. Ein rechtskräftig gewordener Schiedsspruch ist vollstreck­bar, wenn die dem Verurteilten zur Er­füllung der im Schiedsspruch auferlegten Pflich­ten eingeräumte Frist erfolglos abläuft. Sofern die Leistungs­frist nicht im Schieds­spruch enthalten ist, können ergän­zend die Bestimmungen der tschechischen ZPO angewandt werden, nach der in einem solchen Falle die durch Gerichtsentscheid auferlegte Verpflichtung innerhalb einer Frist von drei Tagen ab Rechtskraft des Urteils zu erfüllen ist. Wurde in der Ent­scheidung eine Leistungspflicht auferlegt, ist sie voll­streckbar, sobald sie rechtskräftig wird. Die Schiedsord­nung des ständigen Schiedsgerichts oder die von den Partei­en gewählten Verfahrensregeln können andere Fristen für die Erfüllung der den Parteien im Schieds­spruch auferlegten Pflichten bestimmen, ohne daß die Frist darin aus­drücklich be­stimmt wäre.
    5. Vorstehendes gilt für in der Tschechischen Re­publik erlassene Schieds­sprüche. In einem ausländischen Staat erlas­sene Schiedssprüche werden in der Tschechischen Republik aner­kannt und vollstreckt, wenn die Gegenseitig­keit gewährleistet ist. Die Gegenseitigkeit wird auch als ver­bürgt betrachtet, wenn der fremde Staat gleichfalls aus­ländische Schieds­sprüche unter der Bedingung der Gegensei­tigkeit für vollstreckbar er­klärt.
  2. Internationales Recht
    1. Die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen ist in einer Reihe von bilateralen Abkommen geregelt, die die Tsche­chische Republik bzw. die CSFR mit anderen Staaten über gegen­seitige Rechtshilfe abge­schlossen hat, ggf. spe­ziell über die Anerkennung und Vollstreckung von Gerichts­entscheidungen (z. B. Italien, Portugal, Griechenland, Spa­nien, Schweiz pp.).
    2. Die Tschechische Republik ist ferner Vertragspartei des UN-Überein­kommens über die Anerkennung und Vollstreckung aus­ländi­scher Schiedssprüche vom 10.06.1958. Daneben ist die Tschechi­sche Republik auch dem Genfer Europäischen Überein­kommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbar­keit vom 21.04.1961 beigetreten. Soweit die Anerkennung ei­nes ausländischen Schiedsspruchs verfolgt wird, der unter eines der genannten Ab­kommen fällt, kann das angerufene Gericht die An­erkennung nur aus den in diesen Abkommen genannten Gründen ver­sagen.
  3. Verfahren der Anerkennung
    1. Die Anerkennung eines in- oder ausländischen Schiedsspruchs wird nicht durch eine besondere Entscheidung zum Ausdruck ge­bracht. Vielmehr erfolgt die Anerkennung dadurch, daß das Ge­richt die Vollstreckung der Entscheidung anordnet. Die Ent­scheidung über die Vollstreckung eines ausländischen Schieds­spruchs muß jedoch vom Gericht begründet wer­den.
    2. Sachlich und örtlich zuständig für die gerichtliche Voll­strec­kung ist das Kreis­gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Verpflichteten. Der allge­meine Gerichtsstand wird durch den Sitz bzw. Wohnsitz bestimmt. Hat eine natürliche Person keinen Wohnsitz, wird der allgemeine Gerichtsstand durch den Aufenthalt bestimmt. Handelt eine natürli­che Person als Unternehmer, ist Gerichtsstand in Handelssachen der Ort der Unternehmung, hilfsweise der der Ort des Wohnsitzes.
    3. Hat der Verpflichtete keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Tsche­chi­schen Republik, so ist zur Vollstreckung der Ent­scheidung das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ver­pflichtete Vermögen hat. Handelt es sich um die Voll­streckung der Entscheidung durch Zuweisung einer For­derung, ist das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Dritt­schuldners zuständig. Be­trifft der Vollstreckungstitel eine Liegen­schaft, so ist das Kreisge­richt, in dessen Bezirk sich die Liegen­schaft be­findet, ausschließlich zuständig.
    4. Das Verfahren über die Vollstreckung der Entscheidung wird auf Antrag des Berechtigten eingeleitet. In § 274 c der tschechi­schen ZPO wird fest­gelegt, daß die Bestimmungen über Gerichts­verfahren und die Vollstrec­kung von Gerichts­entscheidungen auch auf die Vollstreckung von voll­streckba­ren Entscheidungen der Schiedskommissionen und der von ih­nen genehmigten Vergleiche angewandt werden.
    5. Handelt es sich um einen in einem fremden Staat erlassenen Schieds­spruch, so hat der Antragsteller außer dem Schieds­spruch auch den Schiedsvertrag vorzulegen. Für das Verfah­ren über die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die Vor­schriften der tschechischen ZPO. In der Rechtsordnung er Tsche­chischen Republik sind in dieser Richtung keine weiteren Bedin­gungen oder höhere Gerichtsge­bühren enthalten.
  4. Aufhebung eines Schiedsspruchs und Einstellung der Vollstreckung

Inländische Schiedssprüche

Die Partei eines Schiedsverfahrens kann bei Gericht inner­halb von drei Monaten ab Zustellung der Schiedsentscheidung deren Aufhebung be­antragen. Das Gericht kann die Entscheidung nur aus den in § 31 des Gesetzes Nr. 216/1994 Slg. enu­merativ aufgeführten Grün­den aufheben:

  • der Schiedsspruch wurde in einer Sache erlassen, über die kein gülti­ger Schiedsvertrag abgeschlossen werden kann (Mangel der Gerichts­barkeit)
  • der Schiedsvertrag ist aus anderen Gründen nicht gültig oder wurde aufgelöst oder bezieht sich nicht auf die vereinbarte Sache (Mangel der Zuständigkeit)
  • am Schiedsverfahren nahm ein Schiedsrichter teil, der weder nach dem Schiedsvertrag, noch auf andere Weise zur Ent­scheidung berufen war, oder nicht die Befähigung hatte, Schiedsrichter zu sein
  • der Schiedsspruch wurde nicht von der Mehrheit der Schieds­richter beschlossen
  • der Partei wurde keine Möglichkeit gewährt, die Sache vor den Schiedsrichtern zu erörtern
  • der Schiedsspruch verurteilt die Partei zu einer Lei­stung, die der Berechtigte nicht verlangte, oder zu ei­ner nach in­ländischem Recht unmöglichen oder nicht er­laubten Leistung
  • es wird festgestellt, daß Gründe bestehen, wegen der im Zi­vilgerichts­verfahren die Wiederaufnahme des Verfah­rens be­antragt werden könnte.

Das Gericht lehnt den Antrag auf Aufhebung des Schieds­spruchs ab, wenn es feststellt, daß die Partei, die die Auf­hebung aus dem Grunde des Mangels des Schiedsvertrages oder der Nichtbefähi­gung des Schiedsrich­ters verlangt, diesen Grund nicht im Schiedsverfahren, späte­stens bevor sie in der Sache selbst zu verhandeln begann, geltend machte, obwohl sie ihn hätte geltend machen können.

Hebt das Gericht den Schiedsspruch aus dem Grunde des Man­gels der Gerichtsbarkeit oder der Zuständigkeit des Schiedsgerichts auf, so setzt es das Verfahren in der Sache selbst fort, wenn dies eine Partei beantragt, und trifft ei­ne Sachentscheidung. Bedingung hierfür ist jedoch, daß die Sache in der Entschei­dungsgewalt des Gerichts liegt. Wird der Schieds­spruch aus einem anderen Grunde aufgehoben, bleibt der Schiedsvertrag gültig und über die Streitigkeit wird in einem neuerlichen Schiedsverfah­ren entschieden. In diesem folgenden Schiedsverfahren sind die­jenigen Schiedsrichter ausgeschlossen, die am ursprünglichen Verfahren beteiligt waren. Sofern die Parteien nicht etwas an­deres vereinbart haben, werden die Schiedsrichter auf die im Schiedsvertrag vorgesehene Weise bestimmt, gegebenenfalls nach dem Gesetz über das Schiedsverfahren und die Vollstreckung von Schiedssprüchen.

Die Einreichung eines Antrags auf Aufhebung des Schieds­spruchs hat ex lege keine aufschiebende Wirkung auf die Vollstreckbar­keit des Schieds­spruchs. Das Gericht kann je­doch auf Antrag des Verpflichteten die Voll­streckung aus­setzen, wenn durch die unverzügliche Vollstreckung des Schiedsspruchs ein schwerwie­gender Schaden zu entstehen droht.

Die Partei, gegen die die Vollstreckung der Entscheidung ange­ordnet wurde, kann die Einstellung der Vollstreckung beantra­gen und zwar auch dann, wen sie keinen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs einreichte. Außerdem kann die Vollstreckung der Ent­scheidung eines in der Tschechi­schen Republik erlassenen Schieds­spruchs auch aus folgenden Gründen gem. § 268 der tschechischen ZPO ein­gestellt werden:

  • Der Schiedsspruch ist mit einem der Mängel behaftet, wegen der ein Schiedsspruch aufgehoben werden kann. Dies gilt wenn der Schieds­spruch in einer Sache verkün­det wurde, über die kein gültiger Schieds­vertrag abge­schlossen werden kann oder wenn der Schiedsspruch nicht von der Mehrheit der Schiedsrichter beschlossen wurde. Außer­dem gilt dies wenn der Schiedsspruch eine Partei zu einer Leistung verurteilt, die der Berechtigte nicht verlangte oder zu einer nach in­ländischem Recht unmög­lichen oder nicht erlaubten Leistung.
  • Die Partei, die einen gesetzlichen Vertreter haben muß, wurde im Ver­fahren nicht von einem solchen vertreten und ihre Handlungen wurden auch nachträglich nicht ge­nehmigt (es handelt sich dabei insbesondere um die Ver­tretung min­derjähriger oder ge­schäftsunfähiger Personen).
  • Derjenige, der im Schiedsverfahren im Namen der Partei oder ihres gesetzlichen Vertreters auftrat, war hierzu nicht be­vollmächtigt und sein Handeln wurde auch nicht nachträglich genehmigt.

Wird der Antrag auf Einstellung der Vollstreckung der Ent­schei­dung aus den oben angeführten Gründen eingereicht, so unter­bricht das Gericht die Vollstreckung des Schiedsspru­ches und gibt dem Verpflichteten auf, innerhalb von dreißig Ta­gen bei dem zu­ständigen Gericht einen  Antrag auf Aufhebung des Schieds­spruchs einzureichen. Kommt der Verpflichtete dieser Aufforde­rung nicht nach, so setzt das Gericht die angeordnete Voll­streckung fort. Dazu muß jedoch angemerkt wer­den, daß die Partei einen Antrag auf Aufhebung des Schieds­spruchs grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Zustellung des Schiedsspruchs ein­reichen kann.

Ausländischer Schiedsspruch

Das Gericht erkennt einen ausländischen Schiedsspruch, d.h. ei­nen in einem anderen Staat erlassenen Schiedsspruch, nicht an und verweigert seine Vollstreckung, wenn folgende Gründe gege­ben sind:

  • der Schiedsspruch ist nach dem Recht des Erststaates nicht rechts­kräftig oder vollstreckbar,
  • der Schiedsspruch ist mit einem Mangel behaftet, wegen  dem die Auf­hebung eines in der Tschechischen Republik verkündeten Schieds­spruchs beantragt werden kann (§ 31 des Gesetzes Nr. 216/1994 Slg.),
  • der Schiedsspruch widerspricht der öffentlichen Ordnung (order public).

Das Verfahren über die Vollstreckung der Entscheidung von in- und aus­ländischen Schiedssprüchen richtet sich nach der tsche­chischen ZPO, wenn im Gesetz Nr. 216/1994 Slg. über Schiedsver­fahren und die Voll­streckung von Schiedssprüchen, das hinsicht­lich des ZPO lex specialis ist, nichts anderes festgelegt ist.

Hinsichtlich der oben genannten Gründe, die nach dem Gesetz Nr. 216/1994 Slg. zu einer Versagung der Anerkennung eines ausländi­schen Schiedsspruchs führen, gehen jedoch diesem Gesetz die multilateralen Übereinkommen vor, denen die CR insbesondere im Bezug auf die Aner­kennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen beigetreten ist, soweit der betroffene Schiedsspruch in den An­wendungsbereich eines solchen Über­einkommens fällt.


Potřebujete poradit ohledně právní problematiky? S profesionální právní pomocí můžete ušetřit čas a zejména stres.